Update Medizinrecht: Arzthaftung bei Behandlung durch Durchgangsarzt

Update Medizinrecht: Arzthaftung bei Behandlung durch Durchgangsarzt

Wer haftet nach einer Fehlbehandlung durch den Durchgangsarzt nach einem Arbeitsunfall? Mit dieser Frage hat sich jüngst der BGH beschäftigt. Möglich Ansprechpartner etwaiger Ansprüche sind der Arzt selbst sowie der Träger der Unfallversicherung, also die entsprechende Berufsgenossenschaft.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 20.12.2016 (Az.: VI ZR 395/15), dass die Tätigkeit eines Durchgangsarztes nicht ausschließlich dem Privatrecht (Haftung des Arztes selbst!) zuzuordnen ist. Die Ausübung der ärztlichen Heilbehandlung kann bei Tätigkeit eines Durchgangsarztes auch in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG erfolgen (Haftung der Berufsgenossenschaft!). Sie wäre dann nicht dem Privatrecht zuzuordnen. Nach dem BGH ist die von Durchgangsarzt zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder besondere Heilbehandlung erforderlich ist, als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Erstversorgung vorgenommene Untersuchung zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung. Resultierend würde sich in solchen Fällen eine Haftung der Berufsgenossenschaft und nicht des Arztes selbst ergeben. 

Insbesondere bei einer Behandlung durch einen Durchgangsarzt ist deshalb genau zu prüfen in welcher Eigenschaft die ärztliche Tätigkeit erfolgte. Im schlimmsten Fall wird die Haftung falsch beurteilt und ein Verantwortlicher deshalb nicht in Anspruch genommen. Für diesen Fall droht die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den richtigen Haftungsadressaten bei zu Langen zuwarten.