Update Arzthaftungsrecht: Arzthaftung beim doppelten Kunstfehler

Update Arzthaftungsrecht: Arzthaftung beim doppelten Kunstfehler

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 15.11.2016, Az.:26 U 37/14) haftet der ursprünglich fehlerhaft handelnde Arzt auch für Fehler einer erforderlichen Revisionsbehandlung eines anderen Arztes. Nach dem OLG Hamm ist nach einer fehlerhaften Behandlung grundsätzlich auch für fehlerhafte Folgebehandlungen und Folgeschäden Schadensersatz zu leisten. Etwas anderes gilt in der Regel nur dann, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war oder der weiterbehandelnde Arzt in besonders schweren maß gegen ärztliche Standards verstoßen hat, so dass der Schaden wertend ihm allein zugeordnet werden muss.

Da dies in aller Regel selten der Fall sein wird, empfiehlt es sich deshalb gerade bei „Zusammenwirken“ mehrerer Ärzte im Bereich von Revisionseingriffen besonders genau den Behandlungsverlauf, die entsprechenden Diagnosen sowie den Inhalt der weitergegeben Befunde inhaltlich zu prüfen und rechtlich zu bewerten. Sofern die Verantwortlichkeit eines Arztes übersehen wird, droht hier ggf. die Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen schlichtweg durch Untätigkeit.